Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie der Auszahlung
des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den
Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen
Geschäftsbedingungen unterliegt.
Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und der Entgegennahme des Pfandscheines,
dass das Pfandstück sein freies Eigentum ist.
Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden und wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher nur aus dem Pfand befriedigen.
Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der
Verpfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein
vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den
berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende
Unkostenvergütung zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten
herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat,
oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das
gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und
der Dritte Ersatz verlangt hat. Ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden
Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.
Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann
das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht
bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist.
Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur
Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen
Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses
des Pfandleihers möglich.
Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher
anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des
Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt.
Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis
der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes
ist danach jederzeit möglich.
Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für
den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur
dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
Wird das Pfand ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung
verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekanntgemacht
worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den
nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher
unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig,
dass die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und
Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung – ausgenommen die gesetzlich
vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung – sowie die Mitteilung über das
Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des
Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim
Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände
verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt; ohne
Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Hat der
Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet,
ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber
mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.
Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des
Pfandscheines ausgezahlt. Ziffer 6 gilt entsprechend. Überschuss ist derjenige Teil des
Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen,
Unkostenvergütungen sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht
vom Käufer erhoben werden, verbleibt. Wird der Überschuss nicht innerhalb 3 Jahren
nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der
zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in
dem das Pfand verwertet worden ist.
Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag
gegen Feuer- und Leitungswasserschaden, gegen Einbruchs-Diebstahl sowie
angemessen gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder
Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der
Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch
Bruch, Schädlinge aller Art oder dergl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem
Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche
können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung
des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen
entfernt oder eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten
der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiherin Verbindung setzen.
Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der
Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung bis zum
Zahlungseingang aufgelaufene Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens zwei
Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der Versand erfolgt
auf Gefahr des Auftraggebers.
Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluss nach Ziff. 10 Abs. 3
Satz 2. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in
Zahlung genommen. Bei brieflichen Anfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist – soweit nicht gesetzlich anders geregelt – der Ort
der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag
geschlossen worden ist.